3G am Arbeitsplatz – die neuen Corona-Regeln ab dem 24.11.2021

Antworten auf die wichtigsten Fragen

3G am Arbeitsplatz ist nun Gesetz geworden: Damit darf nur derjenige einen Betrieb betreten, der entweder geimpft, genesen oder tagesaktuell getestet ist. Außerdem gilt auch die grundsätzliche Homeoffice-Regel wieder. Das Infektionsschutzgesetz ist geändert, so gelten nun bundeseinheitlich verschärfte Regeln für das Arbeitsleben. Hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen – Stand heute.

1. Was heißt 3G am Arbeitsplatz?

Zugang zu einem Betrieb erhalten grds. Beschäftigte ab sofort nur, wenn sie geimpft, genesen oder aktuell getestet sind. Geimpfte und Genesene müssen das mit entsprechenden Dokumenten belegen – das sind zum Beispiel der gelbe Impfpass, das Impfzertifikat über eine App oder ein Genesenen-Nachweis. Der Beschäftigte muss den Nachweis entweder beim Arbeitgeber hinterlegen oder permanent im Betrieb bei sich führen. Auf Anfrage des Arbeitgebers muss der Beschäftigte das Dokument vorzeigen. Außerdem ist möglich, dass demnächst 2G oder 2Gplus eingeführt wird – jeweils in Abhängigkeit von der Hospitalisierungsrate in den einzelnen Bundesländern.

2. Wie sieht es mit Homeoffice aus?

Die Homeoffice-Regel, die wir schon aus der bis vor kurzem ausgelaufenen Arbeitsschutzverordnung kennen, gilt wieder: Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten Homeoffice anzubieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Umgekehrt haben auch die Beschäftigten dieses Angebot anzunehmen, soweit keine Gründe bei Arbeitnehmer entgegenstehen.

3. Wie wird getestet?

Wenn kein Impf- oder Genesenen-Nachweis für den Zutritt zum Betrieb erbracht werden kann, dann muss ein negativer Test nachgewiesen werden. Das kann ein normaler Antigen-Test sein, er darf aber nur maximal 24 Stunden alt sein. Wenn der Arbeitgeber auch selbst Tests anbietet, darf man den Betrieb zunächst betreten, um dann vor Aufnahme der Arbeit den Test durchzuführen. Wenn ein PCR-, PoC-PCR- oder vergleichbarer Test gemacht worden ist, darf der Test bis zu 48 Stunden alt sein.

Den Test muss sich der Beschäftigte grds. selbst besorgen. Allerdings sind die Arbeitgeber weiterhin verpflichtet, den Mitarbeitern zweimal pro Woche eine Testung zu ermöglichen, dies mussten Arbeitgeber ja schon länger auf Basis der Corona-Arbeitsschutzverordnung anbieten. Kostenlose Bürgertests sind wieder eingeführt. Möglicherweise werden weitere Verordnungen erlassen, die genauer regeln, wer die Tests zu bezahlen hat und welche Maßnahmen noch zu ergreifen sind.

4. Ist die Frage nach dem Impfstatus erlaubt?

Arbeitgeber sind nun verpflichtet, die Daten zu erheben, um die 3-G-Pflicht zu kontrollieren. Arbeitgeber dürfen zwar auch mit der neuen 3-G-Regel nicht direkt nach dem Impfstatus fragen. Allerdings dürfen sie ja einen der drei G-Nachweise verlangen. Wer also seinen Impfstatus nicht preisgibt, muss sich dann allerdings als „ungeimpft“ behandeln lassen und einen Test vorlegen. Übrigens darf der Arbeitgeber diese Daten nun auch 6 Monate speichern. Die Daten dürfen auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung (§§ 5,6 ArbSchG) verwendet werden, soweit dies „erforderlich“ ist.

5. Was, wenn der Arbeitnehmer sich weigert, den 3G-Nachweis zu erbringen?

Wenn seitens des Mitarbeiters kein Anspruch bzw. keine Möglichkeit besteht, seine Arbeitsleistung im Homeoffice zu erbringen, dann wäre der Arbeitnehmer ohne Nachweis seines G-Status gehindert, seine Arbeitskraft ordnungsgemäß anzubieten. Nach der bisherigen Rechtsprechung heißt das, dass Beschäftigte, die dann selbstverschuldet ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können, keinen Lohnanspruch haben. Denn es gilt: Ohne Arbeit – kein Lohn. Aber es kann noch weitergehen: Auch eine Ermahnung, Abmahnung und danach auch eine verhaltensbedingte Kündigung sind möglich. Jedem Beschäftigten ist also nur zu raten, sich an die 3G-Regeln zu halten.

Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an. Wir sind der Verband für Ihren beruflichen Erfolg.

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