(Gesetzes-)Änderungen 2022

Welche Gesetze ändern sich im neuen Jahr?
Was ändert sich für Sie?

Nachfolgend haben wir alle relevanten Veränderungen, die für 2022 feststehen, für Sie zusammengefasst.

Für Rentner*innen:

Die Regelsätze steigen um 0,76 Prozent

Die Regelsätze bei der Grundsicherung im Alter werden zum 1. Januar 2022 um 0,76 Prozent steigen.

Personen zwischen dem 64. und dem 69. Lebensjahr müssen ihren Führerschein eigentlich bis zum 19. Januar 2022 umtauschen. Pandemiebedingt gilt eine Schonfrist bis zum 19. Juli 2022. Danach droht ein Bußgeld.

In der gesetzlichen Rentenversicherung sinkt die Beitragsbemessungsgrenze auf 7.050 €/Monat (84.600 €/Jahr) in den alten Bundesländern und steigt auf 6.750 €/Monat (81.000 €/Jahr) in den neuen Bundesländern.

Bei der Sozialversicherung:

Höherer Pflegezuschuss

Pflegebedürftige Menschen erhalten mehr Geld zur häuslichen Pflege sowie zur Kurzzeitpflege.

Ab Pflegestufe 2 werden diese „Pflegesachleistungen“ um 5 Prozent erhöht:

  • Pflegestufe 2: 724 €/Monat statt 689 €
  • Pflegestufe 3: 1.363 €/Monat statt 1.298 €
  • Pflegestufe 4: 1.693 €/Monat statt 1.612 €
  • Pflegestufe 5: 2.095 €/Monat statt 1.995 €

Leistungen der Kurzzeitpflege steigen um 10 Prozent von 1.612 € auf 1.774 €/ Kalenderjahr.

In der gesetzlichen Krankenversicherung ändern sich die Werte nicht. Die Beitragsbemessungsgrenze bleibt bei 4.837,50 €/ Monat (58.050 €/Jahr) bestehen.

Die Versicherungspflichtgrenze bleibt ebenfalls bei 5.362,50 €/Monat (64.350 €/Jahr) bestehen. Bei Verdiensten über diesen Werten besteht die Möglichkeit zur privaten Krankenversicherung.

Arbeitnehmende:

Zuschuss auch zu alten Betriebsrentenverträgen

Für Betriebsrenten, die seit 2019 abgeschlossen wurden gilt, dass die berechtigten Arbeitnehmenden Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge mittels Gehaltsumwandlung haben und von ihren Arbeitgebern dafür einen Zuschuss verlangen dürfen. Ab Januar 2022 sind in dieser Regelung auch die Altverträge bis 2018 umfasst. Arbeitgeber müssen dann auch hier mindestens 15 Prozent des umgewandelten Gehalts dazugeben.

Der Mindestlohnsteigt

Der Mindestlohn steigt von 9,60 €/Stunde auf 9,82 €. Im Juli 2022 folgt dann eine Erhöhung auf 10,45 €.

Letztendlich ist geplant den Mindestlohn auf 12 €/Stunde anzuheben.

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird digital

Ab dem 1. Januar 2022 müssen die behandelnden Ärzt*innen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ihrer Patient*innen digital an die Krankenkassen weiterleiten. Der Durchschlag der Krankschreibung für die Krankenasse entfällt daher.

Ab dem 1. Juli 2022 leiten die Krankenkassen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dann direkt an die Arbeitgeber weiter. Ab diesem Zeitpunkt müssen die Arbeitnehmenden den Durchschlag der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber (HR/ Personalabteilung) nicht mehr einreichen. Der „gelbe Schein“, sofern er noch verlangt wird, ist dann lediglich für die eigenen Akten.

Impfpflicht für Gesundheits- und Pflegeberufe

2022 wird eine „einrichtungsbezogene“ Impfpflicht eingeführt. Personen, die in einem Gesundheits- oder Pflegeberuf arbeiten oder beruflich behinderte Menschen betreuen, müssen dem Arbeitgeber bis zum 15. März 2022 eine COVID-19-Impfung nachweisen. Für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 15. März 2022 beginnen, muss ein entsprechender Impf- oder Genesenennachweises bereits vorliegen.

Für Unternehmer*innen:

Corona-Hilfen werden verlängert

Die Überbrückungshilfe III Plus wird bis März 2022 verlängert und im Anschluss in „Überbrückungshilfe IV“ umbenannt. Die Hilfsprogramme sind laut Bundeswirtschaftsministerium grundsätzlich deckungsgleich. Beide Programme umfassen eine Fixkostenerstattung sowie einen Eigenkapitalzuschuss für Betriebe.

Fortgeführt werden auch die Hilfen für Soloselbständige. Diese können weiterhin 1.500 €/Monat (max. 4.500 €) an direkten Zuschüssen im Förderzeitraum erhalten.

Das Kurzarbeitergeld wird bis zu einer maximalen Bezugsdauer von bis zu 24 Monaten bis zum 31. März 2022 ausgezahlt. Den Arbeitgebern werden ab Januar 2022 die Sozialversicherungsbeiträge aber nicht mehr vollständig, sondern nur noch zur Hälfte erstattet.

Die Sachbezugsgrenze steigt

Die Grenze für den steuerfreien Sachbezug steigt von 44 € auf 50 €/Arbeitnehmenden. Bis zu dieser Grenze dürfen den Beschäftigten kleine Aufmerksamkeit gemacht werden. Zukünftig muss der Sachbezug aber „zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn“ erfolgen. Das bedeutet, dass Gehalt nicht vertraglich in einen Sachbezug umgewandelt werden darf. Auch darf der Sachbezug nicht in bar ausbezahlt werden. Gutscheinkarten müssen z.B. eine Zweckbindung aufweisen und nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen.

Minijobs

Ab 2022 soll die Minijob-Zentrale einem Arbeitgeber mitteilen, welche Vorbeschäftigungen die/der von ihm gemeldete Minijobber*in bereits hatte. Die Mitteilungspflicht bezieht sich aber nur auf den Zeitraum in der die Aushilfe woanders beschäftigt war, nicht aber die genaue Anzahl der Tage.

Arbeitgeber sind ab Januar auch verpflichtet der Minijob-Zentrale zu melden, welche Krankenversicherung kurzfristig beschäftigte Minijobber*innen haben.

Ab 50 Mitarbeitenden wird eine Whistleblowing-Hotline verpflichtend

Eigentlich sollte die EU-Whistleblower-Richtlinie bis zum 17. Dezember 2021 in nationales Recht umgesetzt werden. Nach dieser Richtlinie müssen Unternehmen/ Betriebe ab 50 Beschäftigten ein Hinweisgebersystem einrichten, über das Mitarbeitende und Dritte anonym schwere Rechtsverstöße und unternehmerisches Fehlverhalten melden können. Das Gesetz wird nun für 2022 erwartet.

Nach oben scrollen