Beispiel Betriebsrente: Essener Verband – Biometrischer Faktor

Schwerpunkt Leistungen des Verbandes

Seit Jahrzehnten berät und vertritt der DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte seine Mitglieder im Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Dies ist wohl eines der kompliziertesten Rechtsgebiete – es finden sich nur wenige Experten, die sich mit dieser Materie wirklich auskennen. Ob beim Eintritt in den Ruhestand oder als Pensionär: Mitglieder des DFK erhalten Unterstützung bei den Verhandlungen und den Fragen, die sich aus bestehenden Betriebsrentenzusagen ergeben. Gerade die Anpassung der Betriebsrente ist eine Kernkompetenz der Verbandsjuristen und immer wieder Gegenstand von Gerichtsverfahren durch alle Instanzen, die vom DFK für seine Mitglieder geführt werden.

Der Essener Verband und sein biometrischer Faktor

Eines dieser vielen Gerichtsverfahren betrifft den sogenannten „biometrischen Faktor“, von dem eine Vielzahl von Betriebsrentnern mit einer Zusage nach dem Essener Verband betroffen waren.

Anika Stritzel
DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte

Die Betriebsrenten nach dem Essener Verband zeichnen sich insbesondere durch zwei Merkmale aus: Diejenigen Betriebsrentner, die mit Renteneintritt aus dem Unternehmen ausgeschieden sind (nicht mit unverfallbaren Ansprüchen), erhalten im Gegensatz zu allen anderen Betriebsrentnern eine Anpassung ihrer Betriebsrente im jährlichen Rhythmus. § 16 BetrAVG schreibt dagegen die Anpassung der Betriebsrente alle drei Jahre vor. Ferner können sich die einzelnen Unternehmen bei der Anpassungsentscheidung nicht auf ihre wirtschaftliche Lage berufen und eine Anpassung unterlassen. Sie müssen also die Betriebsrente anpassen, wenn der Essener Verband dies beschließt.

Mit Schreiben vom 25. September 2007 teilte der Essener Verband den betroffenen Betriebsrentnern u. a. mit, dass sich aufgrund der statistisch steigenden Lebenserwartung – gerade von Führungskräften – auch der Wert der Versorgungsverpflichtungen erhöhe. Denn die durchschnittliche Längerlebigkeit der Rentner mit Zusagen nach den Leistungsordnungen des Essener Verbandes liege erheblich über der von Sozialversicherungsrentnern. Der die Längerlebigkeit berücksichtigende Korrekturaufwand betrüge bei den gegebenen Verhältnissen durchschnittlich 0,765 % des Verpflichtungsumfangs, der in jedem Jahr finanziert werden muss. Analog dem Vorgehen in der Versicherungswirtschaft oder auch in der gesetzlichen Rentenversicherung hatte sich der Vorstand des Essener Verbands daher entschlossen, den Anpassungsrahmen der Betriebsrenten bzw. die Erhöhung der Zahlbeträge um diesen Zusatzaufwand auf Grund der Langlebigkeit zu vermindern.

Klageverfahren des DFK gegen den biometrischen Faktor

Michael Krekels
DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte
Vorstandsvorsitzender

Im Jahr 2010 erhob der DFK-Jurist Ludwig Stepper für einen Ruhegeldempfänger, dem von seinem vormaligen Arbeitgeber ebenfalls Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Leistungsordnung „A“ des Essener Verbandes zugesagt worden waren, Klage auf Zahlung eines höheren Ruhegeldes ab dem 1. Januar 2008 und machte insoweit die Ermessensfehlerhaftigkeit der Anpassungsentscheidungen zum 1. Januar 2008 und zum 1. Januar 2009 geltend. Dieses Verfahren wurde sodann von DFK-Rechtsanwalt Michael Krekels fortgeführt und ging durch alle arbeitsgerichtlichen Instanzen bis hin zum Bundesarbeitsgericht. Das Bundesarbeitsgericht hat – nachdem die Klage in den Vorinstanzen abgewiesen wurde – mit Urteil vom 30. September 2014 (3 AZR 402/12) der Klage schlussendlich stattgegeben und erkannt, dass die Anpassungsbeschlüsse des Essener Verbandes auf der Grundlage des um einen biometrischen Faktor i. H. v jeweils 0,765 v. H. reduzierten Anpassungsbedarfs nicht billigem Ermessen nach § 315 Abs. 1 BGB entsprachen. Folglich habe der dortige Kläger Anspruch auf die Anpassung seines Ruhegeldes ohne Abzug des biometrischen Faktors.

Reaktion des Essener Verbands

Der Vorstand des Essener Verbandes fasste in seiner Sitzung am 11. Februar 2015 einen Beschluss, der im Mai 2015 bekannt gegeben wurde. Darin hatte der Essener Verband entschieden, dass die Betriebsrentner aufgrund der Unrechtmäßigkeit des biometrischen Faktors zukünftig so gestellt werden sollten, als wäre dieser nicht zur Anwendung gekommen. Ferner sollten für die Jahre 2012 bis 2015 die Differenzbeträge zur unrechtmäßigen Anpassung nachgezahlt werden. Der Essener Verband stellte seinen Mitgliedern im Übrigen frei, abweichend von den getroffenen Beschlüssen nachträgliche Zahlungen auch für den Zeitraum von 2008 bis 2011 zu leisten (soweit nicht ohnehin ein Rechtsanspruch der Versorgungsberechtigten z. B. aufgrund von Widersprüchen oder Klagen bestünde).

In der Folgezeit leistete der Großteil der Mitgliedsunternehmen die nachträglichen Zahlungen für den gesamten Zeitraum 2008 bis 2015.

Klage des DFK auf Nachzahlung der Differenzbeträge für die Jahre 2008 bis 2011

Entsprechend diesem Beschluss passte ein Großkonzern aus Essen das Ruhegeld seiner Betriebsrentner für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 an und zahlte auch die Differenzbeträge für die Jahre 2012 bis 2015 nach. Den sich für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2011 ergebenden Differenzbetrag zahlte dieser aber nicht. Nach langen Verhandlungen, die letztendlich scheiterten, erhoben die Verbandsjuristen, Rechtsanwalt Michael Krekels und Rechtsanwältin Anika Stritzel, für rund 100 Betriebsrentner Klage vor den zuständigen Arbeitsgerichten auf Nachzahlung der Differenzbeträge für die Jahre 2008 bis 2011. Drei Klagen wurden hier als Musterklagen durchgeführt, die restlichen bei den jeweiligen Arbeitsgerichten terminlos gestellt.

Die Rechtslage wurde sodann von den verschiedenen Arbeits- und Landesarbeitsgerichten kontrovers diskutiert. Die Klagen wurden zum Teil abgewiesen, zum Teil wurde ihnen überwiegend stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht hat die Klagen jedoch letztendlich abgewiesen. Die Begründung überzeugt jedoch nicht: So hat das BAG ausgeführt, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu § 16 BetrAVG auch auf die Anpassungen der Betriebsrenten des Essener Verbands insoweit anzuwenden seien, dass eine unrechtmäßige Anpassung bis zum nächsten Anpassungsstichtag zu rügen und bis zum übernächsten Anpassungsstichtag Klage zu erheben sei. Mangels entsprechender Rügen und Klagen sei nach Auffassung des BAG daher eine Geltendmachung nicht mehr möglich, so dass die Ansprüche für die Jahre 2008 bis 2011 nicht mehr bestünden.

Verfassungsbeschwerde gegen das BAG-Urteil

Gegen diese Entscheidung haben die Verbandsjuristen des DFK, Rechtsanwalt Krekels und Rechtsanwältin Stritzel, nun Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben. Denn das BAG hat hier mit seiner Entscheidung seine Befugnis zur Rechtsfortbildung überschritten. Die Übertragung der durch Auslegung entwickelten Verwirkungsrechtsprechung führt nämlich zu einer jährlichen Rüge- und Klagepflicht aufgrund der jährlichen Anpassung durch den Essener Verband. Die Anpassungsentscheidungen des Essener Verbands sind jedoch nicht so ohne Weiteres überprüfbar, da nicht immer anhand des Verbraucherpreisindexes angepasst wurde. Es entspricht nicht dem aus den Gesetzesmaterialien entnehmbaren gesetzgeberischen Willen, dass ein Arbeitgeber, der eine Ruhegeldzusage nach einer Versorgungszusage, die nicht die Vorgaben des Gesetzgebers aus § 16 BetrAVG umsetzt, gegeben hat, nun auch noch durch eine sehr schnelle (jährlich eintretende) Verwirkung bevorteilt werden soll. Im Übrigen ist auch sehr bedenklich, wenn das BAG eine Verwirkung des Klagerechts im vorliegenden Fall bereits ein Jahr nach der Entscheidung des BAG zum biometrischen Faktor vom 30. September 2014 annimmt. Ein Gerichtsurteil entfaltet nur Wirkung gegenüber dem Kläger. Es ist daher unzulässig anzunehmen, dass auch eine Verwirkungsfrist für alle anderen Betriebsrenter – ob sie Kenntnis von dem Urteil haben oder nicht – zu laufen beginnt. Eine Grundlage zu dieser Annahme findet sich jedenfalls nicht in § 16 BetrAVG und entspricht auch nicht dem Willen des Gesetzgebers, der das Betriebsrentenrecht als Arbeitnehmerschutzrecht ansieht. Zudem führt die hier angegriffene Entscheidung auch zu einer faktischen Verkürzung der in § 18a BetrAVG vorgesehenen Verjährung von drei Jahren ab Anpassungsentscheidung.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Verfassungsbeschwerde erfreulicherweise nicht direkt im vorgelagerten Annahmeverfahren zurückgewiesen. Denn ist eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet, wird das Verfahren nur mit einem sog. „AR-Aktenzeichen“ versehen und die Rücknahme der Verfassungsbeschwerde angeraten. Das Verfahren des DFK hat dagegen direkt ein sog. „BVR-Aktenzeichen“ erhalten, sodass das Bundesverfassungsgericht dieses schon einmal nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet ansieht. Nach Statistik des Bundesverfassungsgerichts wurden im Jahr 2018 von 5238 eingegangenen Verfassungsbeschwerden nur 17,68 % direkt in das Verfahrensregister (BVR) eingetragen. Damit ist klar, dass auch das Bundesverfassungsgericht sich mit dieser Thematik zumindest auseinandersetzen wird und die Entscheidung des BAG jedenfalls nicht eindeutig rechtskonform sein kann.

Der DFK bleibt weiterhin für seine Mitglieder in der Sache aktiv und wird den Fall weiter verfolgen.

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