Kündigung vor Arbeitsantritt 

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Viele Jobsuchende bewerben sich nicht nur auf eine einzige Stelle. So kommt es, dass die Antworten oftmals zu unterschiedlichen Zeiten zugehen. Mal eine Zusage, mal eine Absage … 

So kann es geschehen, dass das (gefühlte) beste Angebot genau dann zugeht, wenn ein Arbeitsvertrag mit einem anderen Unternehmen bereits unterzeichnet wurde. 

Können Sie den abgeschlossenen Vertrag noch kündigen, widerrufen, rückgängig machen? Schließlich haben Sie ja noch nicht die Arbeit aufgenommen. Ist der Grundsatz „Verträge sind zu halten“ auch hier ausnahmslos anzuwenden?  

Die übliche Antwort von Jurist:innen wird auch für diese Situation höchstwahrscheinlich lauten „Es kommt darauf an!“  

Ob eine Kündigung des Arbeitsvertrages vor Arbeitsantritt möglich ist und welche Fristen für diese dann einzuhalten sind, erfahren Sie im Folgenden.  

Kündigung vor Arbeitsantritt 

Der erste Blick sollte in Ihren Arbeitsvertrag führen! 

Eine Kündigung des Arbeitsvertrags noch vor Antritt der Stelle ist nicht möglich, wenn die Parteien im Arbeitsvertrag eine Regelung getroffen haben, die ausdrücklich besagt, dass eine solche vor Arbeitsantritt ausgeschlossen ist! Ist eine entsprechende Regelung nicht getroffen, darf der Ausschluss der Kündigung zudem auch nicht aus anderen Umständen – etwa der Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantritts der Arbeit – vorliegen.  

Für Arbeitnehmende heißt es daher, einen Blick in den Arbeitsvertrag zu werfen und zu prüfen, ob ein Ausschluss der Kündigung oder eine Vertragsstrafe bei Nichtantritt geregelt ist oder nicht.   

Sind keine dieser Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung enthalten, kann eine Kündigung auch vor Arbeitsantritt ausgesprochen werden.  

Es ist also nicht ganz ausgeschlossen, sich vorzeitig vom bereits unterschriebenen Arbeitsvertrag zu lösen.  

Kündigungsfrist   

Ist die Kündigung vor Arbeitsantritt möglich, stellt sich allerdings eine weitere Frage. Wann beginnt denn die Kündigungsfrist zu laufen. Bereits mit Zugang des Kündigungsschreibens oder erst ab dem vereinbarten Arbeitsbeginn?  

Auch eine Kündigung vor Arbeitsbeginn muss zwingend schriftlich erfolgen und beim Unternehmen rechtzeitig eingehen.  

Tipp: Lassen Sie sich den Zugang bestätigen! 

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beginnt die Kündigungsfrist ab Zugang der Kündigung zu laufen. Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Falls jedoch vertraglich eine andere Kündigungsfrist wirksam vereinbart wurde, hat sie Vorrang.   

Nun haben wir über die optimalste Ausgangssituation gesprochen, so weit, so gut.  

Doch was ist zu tun, wenn eine Kündigung vor Arbeitsbeginn durch den Arbeitsvertrag ausgeschlossen ist?  

Vertraglich haben Sie sich verpflichtet, die Arbeit zum vereinbarten Termin anzutreten.  

In diesen Fall gibt es die Möglichkeit, das Gespräch mit dem/der Vorgesetzen oder der Personalabteilung zu suchen und einen Aufhebungsvertrag mit dem Unternehmen abzuschließen. Lehnt die Gegenseite allerdings einen Aufhebungsvertrag ab, bleibt nur noch die Option, während der Probezeit zu kündigen. Dann sind Sie aber bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zur Erbringung Ihrer Arbeitsleistung verpflichtet. Es sei denn, Sie werden freigestellt. 

Aus der praktischen Erfahrung kann aber gesagt werden, dass viele Unternehmen auf Ihre Arbeitskraft, während der Kündigungsfrist in der Probezeit, die meistens bei 14 Tagen, maximal aber bei vier Wochen/ einem Monat liegen wird, verzichten werden. 

Es müsste ein Onboarding stattfinden, dass keine Person durchführen möchte. 

Seien Sie fair und teilen Sie Ihre Entscheidung dem Unternehmen rechtzeitig mit, damit dort die Möglichkeit besteht Nachrückende zu informieren, damit die Stelle wieder besetzt werden kann. 

Treten Sie die Stelle nicht an (ohne vorher zu kündigen oder den Vertrag aufzuheben) riskieren Sie Schadenersatzansprüche seitens des Unternehmens, wenn dort ein finanzieller Schaden aufgrund der Nichtbesetzung der Position entsteht. 

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