Nicht jeder Sprung in den Fluss berechtigt zu einer Kündigung

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Wer bei einer Firmenfeier, die auf einem Boot stattfindet, in den Fluss springt und um das Boot schwimmt, kann nicht ohne Weiteres fristlos gekündigt werden!

Dies ist zumindest die Ansicht des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Az: 3 Sa 211/23) , die jedoch nicht in einer Entscheidung endete, da sich die Parteien zuvor im Wege eines Vergleiches geeinigt hatten.

Er habe möglicherweise die Stimmung auflockern wollen, so der damalige Trainee des Unternehmens, bei der Befragung vor Gericht. Den vorherigen Konsum von Kokain auf der Toilette des Schiffs, verneinte er. Dieser Vorwurf konnte im Nachhinein auch nicht bewiesen werden.

Zuvor sei er auch nicht auf dem Plastikflamingo, der als Dekoration auf dem Boot stand, durch den Saal geritten. Er habe mit diesem lediglich getanzt.

Was war genau geschehen?

Die Beklagte veranstaltete für die Beschäftigten eine Betriebsfeier auf dem dafür angemieteten Restaurant- und Partyschiff am Rhein-Ufer. Zu der Feier waren über 200 Gäste, u.a. auch der Kläger, anwesend. Es wurde auch Alkohol ausgeschenkt. Nach 22.00 Uhr verließ der Kläger das Schiff, entkleidete sich am Ufer bis auf die Unterhose und schwamm vom Ufer aus um das Schiff. Er lief dann, lediglich in seiner durchnässten Unterhose, über das Partydeck an den Gästen vorbei zum Ausgang.

Das Unternehmen hatte sich ebenfalls durch dieses „ungebührliche Verhalten“ während der Betriebsfeier gestört gefühlt. Die Beklagte hat dem Kläger vorgeworfen, er habe mit seinem Verhalten massiv den Betriebsfrieden gestört. Er habe sich selbst und andere erheblichen Gefahren ausgesetzt, da die Strömung im Rhein an der Anlegestelle sehr stark sei und dort reger Schiffsverkehr herrsche. Die Stimmung auf der Feier sei nach dem Zwischenfall jäh gekippt.

Die erste Instanz, also das Arbeitsgericht Düsseldorf, sah in dem ungewöhnlichen Verhalten des Mitarbeiters, der gegen die fristlose Kündigung geklagt hatte, keinen Grund das Arbeitsverhältnis fristlos zu beenden.

Das Arbeitsgericht sah in dem Verhalten des Klägers jedoch eine Pflichtverletzung mit Bezug zum Arbeitsverhältnis. Mit dem Schwimmen im Rhein habe sich der Kläger selbst aufgrund der Strömungen und des Schiffsverkehrs potenziell in Lebensgefahr begeben. Er habe potenziell Dritte gefährdet, die zum Helfen hätten veranlasst werden können. Letztlich scheiterte die Kündigung nach den Äußerungen der Kammer an der fehlenden vorherigen Abmahnung. Diese sei nicht entbehrlich, sondern das richtige und vorrangige Mittel als Reaktion auf die Pflichtverletzung gewesen.

Die Parteien einigten sich im Termin vor dem Landesarbeitsgericht auf die Fortführung des Arbeitsverhältnisses, erteilten dem Kläger aber eine Abmahnung für sein Verhalten.

Die Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts können Sie hier nachlesen.

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