Was genau bedeutet die Fünftelregelung?

Die Versteuerung einer Abfindungszahlung
Michael Krekels
DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte
Vorstandsvorsitzender
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Umstrukturierungen, Abspaltungen, Verschmelzungen, Sozialpläne, Betriebsvereinbarungen und Sprecheraus-schussvereinbarungen sind alles Bestandteile einer sogenannten Trennungskultur von Unternehmern bzw. Arbeitgebern. Im Zuge einer solchen Trennungskultur kommt es immer wieder zu dem Verlust des Arbeits­platzes, sei es, dass dieser weggefallen ist oder der Arbeitnehmer das Unternehmen verlassen soll. Manche Arbeitgeber bieten im Zuge der Trennungsvereinbarun­gen freiwillig Abfindungszahlungen an, im Zuge von Arbeitsgerichtsverfahren kann es zu sogenannten ge­richtlichen Vergleichen kommen, bei denen Abfindungs­zahlungen ausgehandelt werden, und im Zuge von arbeitsgerichtlichen Urteilen kann es zur Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Abfindung kommen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber darauf einigen, das Arbeitsverhältnis zu beenden, und der Arbeitnehmer eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält. Damit beginnt aber erst das eigentliche Thema, was für Abzüge auf eine solche Abfindungszahlung angesetzt werden.

Abfindungszahlungen sind grundsätzlich sozialversi­cherungsfrei und zu versteuern
Wer eine Abfindung erhält, muss diese grundsätzlich versteuern. Dagegen fallen Sozialversicherungsbeiträ­ge in vielen Fällen nicht an, § 14 SGB IV. Dies gilt für die Bereiche der Renten- und Krankenversicherung sowie für die Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Lediglich im Bereich der freiwilligen Krankenversicherung be­steht eine Ausnahme, da hier das gesamte Einkommen berücksichtigt wird. Angesichts einer Beitragsbemes­sungsgrenze von derzeit 4.837,50 € monatlich und 58.050 € jährlich ist jedoch im Bereich der Fach- und Führungskräfte davon auszugehen, dass diese Gren­ze bereits durch das Bruttomonatseinkommen über­schritten ist. Im Zuge von steuerlichen Gestaltungs­überlegungen muss dies aber berücksichtigt werden.

Wer eine Abfindung erhält, muss diese grundsätzlich versteuern.

Eine Abfindung ist grundsätzlich auch nicht auf ein Arbeitslosengeld anzurechnen. Lediglich für den Fall, dass die Kündigungsfrist bei der Beendigung des Ar­beitsverhältnisses nicht eingehalten wird, kann es zu einem sogenannten Ruhendbescheid kommen, bei dem eine Anrechnung erfolgen kann. In diesem Fall wird von der Bundesagentur für Arbeit ermittelt, wie lange der Arbeitnehmer von der Abfindung leben kann, bis maxi­mal zum Ende der eigentlichen Kündigungsfrist. Erst dann wird das Arbeitslosengeld ausgezahlt.

Durch die Auszahlung einer Abfindung erhält der Arbeit­nehmer zusammengeballte Einkünfte in einem Veranla­gungsjahr. Der Gesetzgeber hat für solche sogenannte außerordentlichen Einkünfte (§ 34 EstG) eine Steuer­ermäßigung geschaffen (§ 24 Nr. 1a EstG).

Fünftelregelung reduziert die Steuerlast
Die Einkommensteuersätze sind progressiv. Das heißt, mit steigenden Einkünften erhöht sich auch der Steuer­satz. Insbesondere, wenn ein Arbeitnehmer am Ende ei­ner langjährigen Tätigkeit eine Abfindung ausgezahlt be­kommt, ist der Steuersatz durch die Gehaltszahlung und die Abfindung besonders hoch. In Deutschland gilt ein Spitzensteuersatz von grundsätzlich 42 %, welcher ab einem Gehalt von 57.919 € berücksichtigt wird. Im Falle der Zusammenveranlagung liegt die Einkommensgrenze 2021 bei dem doppelten Betrag und damit 115.838 €.

Um den Effekt zu mildern, gibt es die sogenannte Fünf-telregelung. Die Abfindung verteilt sich in der Steuerbe­rechnung gleichmäßig auf fünf Jahre, fällt jedoch im ersten Jahr direkt an. Bei der Fünftelregelung wird auf das zu versteuernde Einkommen im Jahr der Auszah­lung der Abfindung ein Fünftel der Abfindung hinzuge­zählt. Die darauf entfallende Einkommensteuer wird mit derjenigen verglichen, die auf das zu versteuernde Einkommen ohne Abfindung anfällt. Der fünffache Un­terschiedsbetrag aus beiden Beträgen ist die Einkom­mensteuer für die Abfindung.

Bei der Fünftelregelung wird auf das zu versteuernde Einkommen im Jahr der Auszahlung der Abfindung ein Fünftel der Abfindung hinzugezählt.

Um die Berechnung besser nachzuvollziehen, gehen wir einmal von folgendem Fall aus: Ein verheiratetes Ehepaar hat ein Einkommen nach Abzug der gesamten abzugsfähigen Aufwendungen (Werbungskosten, Son­derausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) in Höhe von 100.000 €. Durch den Verlust des Arbeits­platzes bei dem Ehemann erhält dieser zusätzlich eine Abfindungszahlung in Höhe von 100.000 €. Nach dem Splittingtarif würde das Ehepaar im Jahr 2021 auf das zu versteuernde Einkommen in Höhe von 100.000 € eine Einkommensteuer in Höhe von 23.988 € zahlen. Bei einem Gehalt in Höhe von 200.000 € läge die Steuer bei 65.726 €. Im Zuge der Fünftelregelung ergibt sich eine zu zahlende Steuer in Höhe von 64.678 € ((32.126 – 23.988) x 5) +23.988) und damit eine Reduzierung um 1.048 €.

Das Beispiel zeigt, dass den größten Steuerspar-Effekt diejenigen haben, die ein sehr hohes zu versteuerndes Einkommen haben und bei denen die Differenz zwi­schen Abfindung und dem Gehalt groß ist.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber können nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Zahlung und damit den Zufluss einer Abfindung gestalten, um eine steuerliche Vergünstigung zu erreichen.

Zulässige steuerliche Gestaltungsmöglichkeit durch Verschiebung der Auszahlung in späteren Veranla­gungszeitraum
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können jedoch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BFH Urteil vom 11.11.2009 – IX R 1/09) die Zahlung und damit den Zu­fluss einer Abfindung gestalten, um so eine steuerliche Vergünstigung zu erreichen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer sich die Abfin­dungszahlung erst im nächsten Veranlagungszeitraum auszahlen lässt, weil er weiß, dass er in diesem ein ge­ringeres zu versteuerndes Einkommen hat. Geht man beispielsweise im Ausgangsfall davon aus, dass der Ab­findungsbetrag weiterhin bei 100.000 € liegt, sich das zu versteuernde Einkommen ohne die Abfindung im Folgejahr jedoch auf 75.000 € reduziert, ergäbe sich eine Steuer bei Anwendung der Fünftelregelung in Höhe von 50.528 € anstelle der eigentlichen Steuer in Höhe von 55.226 € (Einkommen 175.000 €). Mithin ist ein Einsparpotenzial in Höhe von 4.698 € vorhanden. Re­sultierend ergibt sich allein durch die Verschiebung des Auszahlungszeitraums in das nächste Jahr eine steu­erliche Gestaltungsmöglichkeit zur Einsparung von mehreren Tausend Euro.

Durch die Verschiebung des Auszahlungszeitraums in das nächste Jahr ergibt sich eine steuerliche Gestaltungsmöglichkeit zur Einsparung von mehreren Tausend Euro

Abfindungszahlung muss als Entschädigung für ent­gangene Einnahmen geleistet werden
Wichtig ist bei alledem, dass die Abfindungszahlung eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes bzw. für entgangene Einnahmen sein muss. Die Abfin­dungszahlung darf kein Entgelt für bereits verdiente Ansprüche wie noch nicht ausgezahltes Gehalt, Bo­nus-Zahlungen oder Tantiemen sein. Im Zuge von Auf­hebungsvertragsverhandlungen sollte daher immer darauf geachtet werden, dass solche Zahlungen nicht in dem eigentlichen Abfindungsbetrag enthalten sind, da es ansonsten zu Problemen in Bezug auf die steuer­liche Vergünstigung kommen könnte und Teile heraus-gerechnet werden müssen. Zudem muss gem. §§ 24 Nr. 1a EstG i. V. m. § 34 I, II Nr. 2 EstG der Steuerpflichtige das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem An­trieb herbeigeführt haben und muss deswegen unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gestanden haben. Dies könnte für den Fall eines Aufhebungsvertrages, welcher zumeist im gegensei­tigen Einvernehmen geschlossen wird, fraglich sein. Nach der höchstrichterlichen Entscheidung des BFH vom 13.03.2018 – IX R 16/17 ist jedoch entschieden worden, dass, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitneh­mer im Zuge der (einvernehmlichen) Auflösung des Ar­beitsverhältnisses eine Abfindung zahlt, tatsächliche Feststellungen zu der Frage, ob der Arbeitnehmer dabei unter tatsächlichem Druck stand, regelmäßig entbehr­lich sind. Mithin ist in solchen Fällen allein wegen der Zahlung der Abfindung davon auszugehen, dass die Drucksituation vorgelegen hat.

Schließlich sollte man darauf achten, dass die Abfin­dungszahlung in einem Veranlagungszeitraum ausbe­zahlt wird und am besten auch in einem Betrag. Sicher­lich wäre es in vielen Fällen steuerlich günstiger, wenn die Abfindungszahlung auf zwei Veranlagungszeiträume verteilt werden könnte, aber das Gesetz hat die steuer­liche Begünstigung nur für den Fall einer Zusammenbal­lung der Einkünfte vorgesehen, welche bei einer Auftei­lung gerade abgemildert würde. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem Thema der Aufteilung der Abfin­dungszahlung ist ebenfalls eindeutig. Hiernach kommt eine ermäßigte Besteuerung einer Abfindung nach § 24 Nr. 1a, § 34 I EstG, dann nicht mehr in Betracht, wenn die Zahlung in verschiedenen Veranlagungszeiträumen vor­genommen wird und die einzelnen Teilleistungen nicht als geringfügig zu qualifizieren sind. Diese sogenannte Bagatellgrenze ist nach dem BFH jedenfalls dann er­reicht, wenn eine oder mehrere Zahlungen in verschiede­nen Veranlagungszeiträumen mehr als 10 % der gesam­ten gezahlten steuerpflichtigen Abfindung betragen. Diese 10 %-Grenze ist mittlerweile auch vom Bundesfi­nanzministerium übernommen worden und wird von den Finanzämtern damit akzeptiert.

Anlage der Abfindung in Altersversorgung
Teile der Abfindung können auch in betriebliche Alters­versorgung oder die Rentenversicherung eingezahlt werden und sparen hierdurch ebenfalls Steuern. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz erlaubt seit 2018 für die Abfindung eine steuerfreie Umwandlung in eine be­triebliche Altersversorgung. Die steuerfreie Einzahlung ist möglich in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds. Entscheidend ist jedoch, dass der Höchstbetrag nicht bereits ausgeschöpft ist. Der steuerfreie Höchstbetrag liegt bei 4 % der Bei­tragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung, multipliziert mit der Anzahl der Beschäftigungsjahre – begrenzt auf maximal zehn Jahre. Für 2021 liegt er bei 34.080 €.

Auch kann der Arbeitgeber, der sich von einem Mit­arbeiter trennen möchte, für diesen in die Rentenver­sicherung einzahlen. Dies stellt eine spezielle Form der Abfindung dar. Die Hälfte der zusätzlich geleisteten Beiträge kann steuerfrei eingezahlt werden, § 3 Nr. 28 EstG. Die andere Hälfte ist steuerpflichtig gem. § 3 Nr. 9 EstG. Diese kann jedoch als Entschädigung und damit wiederum nach der Fünftelregelung ermäßigt besteu­ert werden.

Grundsätzlich sollte die steuerliche Gestaltungsmög­lichkeit der Abfindungszahlung mit einem Steuerbera­ter durchgerechnet und von diesem überprüft werden. Im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhe­bungsverträgen stehen Ihnen die Rechtsanwälte des DFK mit Rat und Tat zur Seite.

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