GKV-Freibetrag auf betriebliches Versorgungseinkommen
Im Beitragsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) galt in der Zeit bis zum 31.12.2019 eine „Bagatellgrenze“ in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße für die Entrichtung von GKV-Beiträgen auf betriebliches Versorgungseinkommen, während zum 1. Januar 2020 ein „Freibetrag“ für Renten der betrieblichen Altersversorgung eingeführt wurde, der sich allerdings für Versicherte mit einem Versorgungseinkommen oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nicht beitragsmindernd auswirkt.









