Achtung Streik – Das müssen Sie als Arbeitnehmer wissen!

Diana Nier DFK - Verband für Fach- und Führungskräfte Leiterin Geschäftsstelle Berlin Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht
Diana Nier
DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Essen, 25.09.2020 – Bei streikbedingten Ausfällen sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer rechtzeitig Vorsorge treffen, um etwaige arbeitsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Die Gewerkschaft Verdi will am kommenden Dienstag ihren Warnstreik bundesweit auch auf den öffentlichen Nahverkehr ausbauen. Streikbedingte Ausfälle stellen Arbeitnehmer, Angestellte wie auch Arbeitgeber vor besondere Herausforderungen.

„Streikbedingte Verspätungen im Job können arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen“, warnt Diana Nier, Juristin und Fachanwältin für Arbeitsrecht beim DFK- Verband für Fach- und Führungskräfte e.V.

„Grundsätzlich ist es Sache der Beschäftigten, pünktlich zur Arbeit zu kommen. Die Arbeitnehmer tragen hier das sogenannte Wegerisiko“, betont Rechtsanwältin Nier.

Aktuelle Streiks, wie im ÖPNV, müssen somit beim Weg zur Arbeit oder bei der Wahrnehmung dienstlicher Termine auch berücksichtigt und eingeplant werden, insbesondere wenn diese vorher angekündigt werden.

Gleiches gilt im Übrigen auch, wenn z.B. berufstätige Eltern von Streiks betroffen sind und nicht umgehend eine Ersatz- oder Notbetreuung für ihre Kinder gewährleisten können.

Bei sehr kurzfristigen Streiks kann evtl. § 616 BGB greifen, wonach bei kurzzeitiger und unverschuldeter Arbeitsverhinderung der Lohnanspruch dennoch bestehen bleibt.

Rechtsanwältin Nier weist hier jedoch darauf hin, dass die Voraussetzungen des § 616 BGB im Einzelfall dann auch erfüllt sein müssen, was oftmals nur schwer vom Beschäftigen einschätzbar ist. Zudem sehen viele Arbeitsverträge den Ausschluss des § 616 BGB vor, was damit eine Anwendung dieser Vorschrift ausschließt.

Daher empfiehlt Nier vom Streik betroffenen Beschäftigten, sich frühzeitig mit dem Arbeitgeber über das weitere Vorgehen im Streikfall abzustimmen, um hier eine gemeinsame Lösung zu finden.

So könnte beispielsweise gemeinsam entschieden werden, geplante Auswärtstermine zu verlegen und/oder die Tätigkeit im Homeoffice auszuüben oder aber einen Urlaubs- oder Freizeitausgleich in Anspruch zu nehmen. Dies muss aber konkret und vorab mit dem Arbeitgeber vereinbart und abgestimmt sein und darf keinesfalls eigenmächtig von den Mitarbeitern selbst entschieden oder umgesetzt werden. Andernfalls drohen dann arbeitsrechtliche Konsequenzen.

„Zwar werden Mitarbeiter bei einmaliger Verspätung sicher nicht gleich mit einer Kündigung rechnen müssen. Allerdings kann eine Abmahnung etwa dann in Betracht kommen, wenn man sich nicht umgehend beim Arbeitgeber meldet bzw. einfach ohne Bescheid zu geben zu Hause bleibt“, weist Nier hin.

Demgegenüber muss aber bei wiederholten Verspätungen oder dem Fernbleiben von der Arbeit dann mit einer Abmahnung bis hin zur außerordentlichen Kündigung gerechnet werden. Dies gilt es daher unbedingt zu vermeiden!

 

Die Pressemitteilung als Download:

2020_09_25_PM_DFK.pdf

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