Betriebsgeheimnisse und Datenschutz gelten auch im Zug
Bei der Entscheidung, ob die berufliche Reise mit dem Dienstwagen oder der Bahn durchgeführt werden soll, entscheiden sich viele Führungskräfte für die Fahrt mit der Bahn.
Neben dem klimafreundlichen Aspekt führt oftmals auch der Gedanke, in der Bahn auch während der Fahrt arbeiten zu können, zur Wahl dieses Verkehrsmittels. Eine löbliche Entscheidung, die aber zu arbeitsrechtlichen Problemen und Konsequenzen führen kann.
Im Gegensatz zum geschützten Raum des Büros ist die Bahn ein öffentlicher Ort mit vielen fremden Personen, die nicht unbedingt geschäftliche Interna mitbekommen sollten bzw. dürfen. So können geschäftliche Telefonate, auch wenn sie im Flüsterton und ohne Nennung eines Namens oder von Geschäftsbezeichnungen geführt werden, heikel werden, da es nie auszuschließen ist, dass Unbeteiligte das Gespräch mitbekommen und dennoch aus dem Gesagten Zusammenhänge zum Unternehmen oder Personen ziehen können.
In jedem Arbeitsvertrag (zumindest einer Führungskraft) befinden sich (mehr oder minder ausführlich) Geheimhaltungsklauseln, die auch während einer Dienstreise in der Bahn gelten. Selbst wenn der Paragraph im Arbeitsvertrag nur sehr kurz gehalten ist oder sogar ausgespart wurde, so handelt es sich bei der Wahrung von Betriebs-, Unternehmens- oder Geschäftsgeheimnissen um eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht, an die sich die Arbeitnehmenden zwingend halten müssen, ohne dass dies explizit im Arbeitsvertrag geregelt sein muss.
Führungskräfte, die aber Betriebsgeheimnisse fahrlässig, z.B. durch das Mithören eines (vermeintlich leise geführten) Gesprächs oder Telefonats oder aber durch das Ermöglichen eines Blickes auf den Bildschirm eines Laptops, Pads oder Handys) preisgeben, riskieren (im schlimmsten Fall) den Verlust des Arbeitsplatzes.
Der Autor ist selbst viel mit der Bahn unterwegs und rät (auch in der Funktion als Fachanwalt für Arbeitsrecht) davon ab, sensible Unterlagen im Zug zu bearbeiten oder berufliche Telefonate offen im Abteil zu führen. Zum einen ist es nervig ständig eine neue Verbindung aufzubauen, da die Netzabdeckung in Deutschland immer noch zu wünschen übriglässt. Zum anderen ist es sehr anstrengend, während des Telefonats ständig darauf zu achten, keinen Namen zu nennen oder Hinweise auf das Gesprächsthema zu geben, da sich oftmals aus dem Zusammenhang Informationen herleiten lassen, die nicht unbedingt für fremde Ohren bestimmt sind.
Vorsicht ist auch bei der Arbeit mit physischen Dokumenten geboten. In den seltensten Fällen wird man während der Bahnfahrt die notwendige Privatsphäre haben, um unerwünschte Blicke auf Akten- oder Dokumenteninhalte auszuschließen. Dabei reicht es teilweise bereits aus, wenn Dritte nur Bruchteile von Schriftstücken oder Zahlen erkennen können, aus denen wieder ein Zusammenhang hergestellt werden kann.
Wie bereits geschrieben, gilt dies auch für das Arbeiten am Laptop. Schutzfolien oder technische Einstellungen am Gerät, die gegen fremde Blicke auf den Bildschirm schützen sollen, sind sicherlich hilfreich, aber auch nicht zu 100 Prozent sicher, um die Geheimhaltungspflichten zu wahren.
Wenn erst einmal geheime (oder zumindest schützenswerte) Informationen nach außen gedrungen sind und die Quelle herausgefunden wurde, sind in den meisten Fällen die Weichen auf Trennung gestellt. Bei Führungskräften tritt dann in den Hintergrund, ob sich letztendlich ein (finanzieller) Schaden für das Unternehmen ergeben hat. Der Verstoß gegen diese sensible Klausel im Arbeitsvertrag wird in den meisten Fällen zu einem Vertrauensverlust gegenüber der jeweiligen Führungskraft führen. Die Konsequenz ist dann die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sollte sich noch ein (finanzieller) Schaden für das Unternehmen realisieren, sind auch Schadenersatzforderungen gegen die Führungskraft nicht auszuschließen.
Nutzen Sie daher lieber die Zeit im Zug, um sich auszuruhen, damit Sie nach der Ankunft entspannt und vor allem sicher arbeiten können!