Strafrechtliche Haftung sogenannter faktischer Geschäftsführer
der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 27. Februar 2025 (Az. 5 StR 287/24) die Voraussetzungen für die strafrechtliche Haftung sogenannter faktischer Geschäftsführer deutlich gelockert!









